
Aufhebung eines bestandskräftigen rechtmäßigen Verwaltungsaktes durch die Behörde. Der Widerruf ist wiederum ein Verwaltungsakt. Der Widerruf ist in § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) normiert. Entsprechende Regelungen finden sich auch in allen ande...
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